Service

Gesetzliche Krankenversicherung

Anmerkung
Die folgenden Informationen beziehen sich auf Einzeltherapie bei Erwachsenen.

Jeder Klient hat gemäß §13 Absatz 3 Sozialgesetzbuch V seiner Krankenkasse gegenüber den Anspruch, zeitnah und fachgerecht psychotherapeutisch behandelt zu werden (Sicherstellungspflicht). Seit Januar 1999 besteht für gesetzlich Krankenversicherte die Möglichkeit, eine psychotherapeutische Praxis direkt mit ihrer Versicherungskarte aufzusuchen (Erstzugangsrecht). Ab April 2017 finden zunächst eine Sprechstunde und probatorische Sitzungen statt. In diesen Sitzungen wird geklärt, ob eine verhaltenstherapeutische Behandlung im Hinblick auf die vom Patienten geschilderten Probleme sinnvoll, notwendig und erfolgversprechend ist. Außerdem ist es für Patient und Therapeut wichtig zu prüfen, ob sich eine gute, tragfähige und vertrauensvolle therapeutische Beziehung entwickelt.

Soll eine Verhaltenstherapie beantragt werden, ist eine Bescheinigung des behandelnden Haus- oder Facharztes über den körperlichen Befund (Konsiliarbericht) erforderlich. Danach kann die Kostenübernahme für eine Verhaltenstherapie bei der Krankenkasse beantragt werden. Die entsprechenden Formulare liegen in meiner Praxis vor. Die Übernahme der Kosten geschieht u.U. nach aufwändigen Gutachterverfahren (i. d. R. bei Verlängerungsanträgen).